In Radarfalle getappt – was nun?
Was auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung folgt, ist oft komplexer, als man denkt. Denn je nach Schwere des Verstosses drohen nebst der strafrechtlichen Verfolgung auch Administrativmassnahmen durch das Strassenverkehrsamt – bis hin zum Führerausweisentzug. Wer geblitzt wird, sollte wissen, wie die Verfahren ablaufen und weshalb eine rechtliche Unterstützung bereits im Strafverfahren entscheidend für das nachfolgende Administrativverfahren sein kann.
Jede festgestellte Geschwindigkeitsübertretung hat Konsequenzen. Wie diese aussehen, hängt insbesondere davon ab, wie schnell man gefahren ist. In der Praxis kann der Grossteil der Fälle im Ordnungsbussenverfahren (OBV) erledigt werden. Dabei handelt es sich um besonders leichte Widerhandlungen, welche lediglich eine Ordnungsbusse zur Folge haben. Bei schwereren Widerhandlungen, welche nicht mehr unter das OBV fallen, kommt es zu einer Zweiteilung des Verfahrens.
Strafverfahren
Einerseits wird ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Dabei wird in vielen Fällen ein Strafbefehl erlassen, in welchem der Beschuldigte zu einer (bedingten) Strafe sowie einer Busse verurteilt wird. Die Verurteilung hat einen Eintrag im Strafregister zur Folge.
Administrativmassnahme (ADMAS-Verfahren)
Zudem kommt es zu einem ADMAS-Verfahren, in welchem eine Administrativmassnahme durch das zuständige Strassenverkehrsamt verfügt wird. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Je schwerer die Widerhandlung, desto schwerer ist die Administrativmassnahme. Beim zu schnellen Fahren kommt es darauf an, ob bereits früher schon eine oder mehrere Administrativmassnahmen verfügt wurden, wie hoch die Geschwindigkeitsüberschreitung war und wo man zu schnell gefahren ist (innerorts, ausserorts, Autostrasse, Autobahn).
Bindung der ADMAS-Behörde an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt
Es ist zu beachten, dass das Strafverfahren und das Administrativmassnahmeverfahren (ADMAS) grundsätzlich nacheinander geführt werden. In der Regel wird zunächst das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft abgeschlossen, bevor das Strassenverkehrsamt gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl oder das Strafurteil über eine allfällige Administrativmassnahme entscheidet (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1).
Allfällige Einwendungen gegen die Geschwindigkeitsmessung – etwa eine fehlerhafte Radarkalibrierung, eine falsche Messung oder die Tatsache, dass eine andere Person gefahren ist – sind deshalb bereits im Strafverfahren vorzubringen. Wird der Strafbefehl rechtskräftig, ist der Sachverhalt für das anschliessende ADMAS-Verfahren grundsätzlich bindend (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BGE 139 II 95 E. 3.2.1).
Im Administrativverfahren können Einwendungen nur noch in engen Grenzen erhoben werden, etwa bei offensichtlichen Verfahrensmängeln oder neuen, erheblichen Tatsachen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist daher entscheidend, um die eigenen Rechte wirksam wahrzunehmen.




















