Rechtsmittel einlegen: Eile ohne Weile
Wer einen ablehnenden Entscheid von einer Behörde erhält, muss rasch handeln – aber mit Bedacht. Denn im Verwaltungsverfahren läuft die Uhr gnadenlos: Oft bleiben nur 20 Tage, um ein Rechtsmittel einzureichen. Damit dieses überhaupt geprüft wird, muss es formal und inhaltlich einwandfrei sein. Deshalb tut man gut daran, umgehend eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen.
Verwaltungsverfahren ohne anwaltschaftliche Begleitung
Ein Gesuch um ein Stipendium für die am Gymnasium studierende Tochter, ein Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, ein Begehren um die ausländerrechtliche Bewilligung für den Familiennachzug der in Russland lebenden Mutter: Verwaltungsverfahren werden durch die Betroffenen vielfach selber und ohne anwaltschaftliche Beratung eingeleitet. Das ist – bürgerfreundliche Verwaltung insbesondere im Kanton Schwyz sei Dank – grundsätzlich gut machbar.
Abweisung des Gesuchs: Was nun?
Probleme im Verwaltungsverfahren ergeben sich aber spätestens dann, wenn die Verwaltung das Gesuch ablehnt. Einen solchen Entscheid kann man zwar in aller Regel bei einer höheren Instanz anfechten, durch das Ergreifen eines sogenannten Rechtsmittels.
Jetzt pressiert es
Sobald man den abweisenden Entscheid in den Händen hält, ist jedoch sofortiges Handeln angesagt. Zur Einreichung des Rechtsmittels («Beschwerde») steht nämlich nur ein kurzes Zeitfenster zur Verfügung. Im Kanton Schwyz sind das in der Regel 20 (in Einzelfällen gar nur 10) Tage, und zwar ohne Möglichkeit der Verlängerung. Spätestens jetzt geht es kaum mehr ohne anwaltschaftliche Hilfe.
Nur ein formell korrektes Rechtsmittel hat Chancen
Damit sich die Beschwerdeinstanz überhaupt inhaltlich mit dem Rechtsmittel befasst, muss dieses innert der 20-Tage-Frist in der vorgeschriebenen Form eingereicht werden. Es muss insbesondere einen Antrag und eine (rechtsgenügliche) Begründung enthalten. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb die erste Instanz das Gesuch zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen und die damit verbundene Formstrenge im «Berichtsjahr» 2024 (Die Leitentscheide unserer kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden werden alljährlich in den sogenannten EGVSZ publiziert, siehe https://www.sz.ch/behoerden/justiz/entscheidsammlungen.html/8756-8758-8801-11700) in zwei Entscheiden bestätigt (EGVSZ 2024, B 1.3 und B 18.2).
Fazit
Spätestens wenn Sie einen ablehnenden Entscheid in den Händen halten ist es Zeit, eine Anwaltskanzlei aufzusuchen, und zwar sofort. Auch Ihre Anwältin braucht Zeit, um Ihr Anliegen in der Arbeitsplanung unterzubringen und das Rechtsmittel auszuarbeiten. Eile ohne Weile ist angesagt.


















