Telefon-Ehe mit Auslandsbezug: Bundesgericht zieht klare Grenze bei Anerkennung
Das Bundesgericht hatte sich in einem aktuellen Entscheid (5A_863/2024 vom 3. September 2025) erstmals vertieft damit zu befassen, ob eine Ehe anerkannt werden kann, wenn ein Ehepartner im Ausland vor der Behörde erscheint, der andere aber in der Schweiz bleibt und sein Ja-Wort nur telefonisch abgibt. Ergebnis: Eine solche Eheschliessung gilt nach schweizerischer Sicht nicht als „im Ausland geschlossen“ – und kann deshalb nicht gestützt auf Art. 45 IPRG ins Schweizer Personenstandsregister eingetragen werden.
Der Fall in Kürze
- Ein Schweizer mit Wohnsitz im Kanton Luzern heiratete 2017 eine bangladeschische Staatsangehörige.
- Die Braut erschien in Bangladesch vor der zuständigen Behörde, der Bräutigam befand sich in der Schweiz und erklärte sein Einverständnis telefonisch.
- Die Schweizer Vertretung in Bangladesch leitete die Heiratsakten an die Luzerner Behörden weiter, welche die Anerkennung und Eintragung der Ehe im Personenstandsregister verweigerten.
- Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Ablehnung; der Bräutigam gelangte dagegen ans Bundesgericht – ohne Erfolg.
Zentrale Rechtsfrage: Inlands- oder Auslandsehe?
Streitpunkt war, ob eine solche „Distanz-Ehe“ als im Ausland geschlossene Ehe im Sinn von Art. 45 Abs. 1 IPRG gilt und damit in der Schweiz anzuerkennen ist.
Das Bundesgericht:
- stellt klar, dass Art. 45 Abs. 1 IPRG restriktiv auszulegen ist:
Eine Ehe gilt nur dann als „im Ausland geschlossen“, wenn beide Ehegatten ihre ehebegründenden Erklärungen im Ausland abgeben. - Entscheidend sei nicht einfach, dass eine ausländische Urkunde vorliegt oder eine ausländische Behörde die Ehe als gültig registriert, sondern wo die Eheschliessung im rechtlich relevanten Sinn stattfindet.
- Art. 44 IPRG (Eheschliessung in der Schweiz) und Art. 45 IPRG (Eheschliessung im Ausland) seien klar zu trennen: Vorgänge mit Bezug zur Schweiz sollen grundsätzlich dem schweizerischen Recht unterstehen.
- Konsequenz: Wenn ein Ehepartner in der Schweiz bleibt und nur telefonisch oder über digitale Kommunikationsmittel „teilnimmt“, liegt nach schweizerischer Sicht keine Auslandsehe vor, selbst wenn die Zeremonie im Ausland durchgeführt und dort registriert wird.
Kein Durchkommen mit „favor matrimonii“
Der Beschwerdeführer berief sich auf den Grundsatz des favor matrimonii und auf Lehrmeinungen, wonach im Zweifel eine Auslandsehe anzunehmen sei, wenn nur einer der Ehegatten in der Schweiz ist. Das Bundesgericht anerkennt zwar die anerkennungsfreundliche Stossrichtung des IPRG, gewichtet aber andere Interessen höher:
- Rechtssicherheit: Klare Kriterien sind wichtiger als weite, schwer vorhersehbare Anerkennungsregeln.
- Schutzfunktion des Schweizer Rechts: Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, sollen vom schweizerischen Eherecht geschützt werden (u.a. Schutz des freien Willens, Schutz von Minderjährigen).
- Missbrauchs- und Zwangsvermeidung: Technische Möglichkeiten (Telefon, Internet) dürfen eine Umgehung der schweizerischen Ehevorschriften nicht erleichtern.
Der Grundsatz des favor matrimonii kann diese Anliegen nicht übersteuern. Das Bundesgericht entscheidet sich bewusst für eine klare und restriktive Linie.
Fazit
Die Anerkennung einer Ehe oder eines anderen familienrechtlichen Verhältnisses in der Schweiz ist für Betroffene mit weitreichenden Folgen verbunden – etwa bei Aufenthaltsbewilligungen, Namen, Erb- oder Vorsorgerechten. Eine rechtliche Beratung zum Internationalen Privatrecht ist daher dringend zu empfehlen.
















