05. September 2025
Arbeiten

Vorgehen des Arbeitgebers bei Kündigungen

Die Ausübung des Kündigungsrechts lässt sich in zwei Kategorien gliedern: Zum einen ist jede Kündigung grundsätzlich zulässig und bedarf keines besonderen Grundes. Einschränkungen ergeben sich jedoch aus gesetzlichen Bestimmungen und aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Eine Kündigung kann insbesondere dann missbräuchlich sein, wenn sie die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmenden verletzt oder diskriminierende Motive hat. Auch die Art und Weise der Ausführung – etwa ehrverletzende Kommunikation – kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Besonders in Konfliktsituationen und bei Arbeitnehmenden mit fortgeschrittenem Alter oder langer Betriebszugehörigkeit verlangt das Gesetz und die Rechtsprechung vom Arbeitgeber erhöhte Rücksicht und ein abgestuftes Vorgehen. Dazu gehören in der Regel Schlichtungsbemühungen, rechtzeitige Information und das Angebot alternativer Lösungen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Versäumt der Arbeitgeber solche Massnahmen, kann die Kündigung als missbräuchlich beurteilt werden und finanzielle Folgen (z.B. Strafzahlungen gemäss Art. 336a OR) auslösen.

Diese besonderen Schutzmechanismen führen nicht zu einem absoluten Kündigungsschutz, schränken aber die unternehmerische Entscheidungsfreiheit in Konfliktsituationen erheblich ein. Die genaue Abwägung der Interessen sowie der Nachweis zumutbarer Versuche zur Konfliktlösung sind zentrale Elemente, die im Streitfall zu berücksichtigen sind. So bleibt es möglich, eine Kündigung auszusprechen; dafür muss aber die Fürsorgepflicht gewahrt und ein angemessenes Vorgehen dokumentiert werden.

Autorin
Antonia Ulrich

Rechtsanwältin und Urkundsperson

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