25. Januar 2026
Strafverteidigung, Opfervertretung und Strassenverkehr

Untersuchungshaft ist keine Beugehaft

Untersuchungshaft steht aktuell im Zentrum öffentlicher und politischer Kritik. Am Beispiel des Falls Crans-Montana wird das schweizerische Strafprozesssystem infrage gestellt. Dabei gerät aus dem Blick, dass Untersuchungshaft in der Schweiz kein Strafersatz und kein Druckmittel ist, sondern ein eng begrenztes Sicherungsinstrument. Der Beitrag ordnet die rechtlichen Voraussetzungen ein und zeigt auf, weshalb die geäusserte Kritik trotz der unermesslichen Tragik in der Silvesternacht rechtsstaatlich verfehlt ist.

Anmerkungen zur aktuellen Kritik im Zusammenhang mit dem Fall Crans-Montana

Im Zuge des aktuell stark beachteten Strafverfahrens in Crans-Montana sieht sich die Schweiz einer teils massiven, auch internationalen Kritik an ihrem Strafprozesssystem ausgesetzt. Insbesondere die Anordnung und Aufhebung von Untersuchungshaft gegen den Barbetreiber Moretti wird in der öffentlichen  Diskussion wiederholt als unverständlich und zu milde dargestellt. Insbesondere internationale Medien und Politiker inszenieren sich dabei. Diese Kritik verkennt jedoch in zentralen Punkten die rechtsstaatlichen Grundlagen des schweizerischen Strafprozessrechts und ist in dieser Pauschalität nicht gerechtfertigt.

Untersuchungshaft als Ausnahmeinstrument 

Die Untersuchungshaft ist im schweizerischen Strafprozessrecht ausdrücklich als Ausnahme konzipiert. Sie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf nur unter klar definierten, kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen angeordnet werden.

Zwingende Grundvoraussetzung ist zunächst ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens von gewisser Schwere. Ein bloss abstrakter Verdacht oder eine mediale Vorverurteilungen genügen hierfür in keiner Weise.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes. Mindestens einer dieser Gründe muss erfüllt sein:

  • Fortführungsgefahr: Es besteht ernsthaft die Gefahr, dass die beschuldigte Person weitere gleichartige Delikte begeht, oder das Delikt vollendet.

  • Kollusionsgefahr: Es ist zu befürchten, dass die beschuldigte Person Beweismittel manipuliert oder Zeugen beeinflusst.

  • Fluchtgefahr: Konkrete Anhaltspunkte sprechen dafür, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte.

Der Fall Crans-Montana: Wegfall der Kollusionsgefahr 

Im konkreten Fall von Crans-Montana war – so konnte man es der Berichterstattung entnehmen – nach fortgeschrittenem Ermittlungsstand die Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben. Die wesentlichen Beweise waren gesichert, relevante Einvernahmen durchgeführt. Damit entfiel einer der klassischen Haftgründe.

Verblieben ist wohl einzig die Fluchtgefahr. Diese darf nach schweizerischem Recht nicht schematisch, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung angeordnet werden. Zentral ist dabei stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Wo mildere Massnahmen als die Haft ausreichen, sind diese zwingend vorzuziehen.

Zu diesen milderen Massnahmen zählt ausdrücklich die Geldhinterlegung (Sicherheitsleistung) und Hinterlegung der Ausweisschriften. Kann durch eine Kaution die Fluchtgefahr effektiv gebannt werden, ist eine weitere Inhaftierung rechtlich nicht haltbar.

Keine Untersuchungshaft als Druckmittel 

Auch wenn dies Medien und (vor allem ausländische) Politiker verlangen, kennt die Schweiz richtigerweise keine Untersuchungshaft als Beugehaft. Niemand darf in Haft gehalten werden, um Aussagen zu erzwingen, öffentliche Erwartungen zu befriedigen oder ein Exempel zu statuieren. Die Untersuchungshaft darf keinesfalls zu einer Beugehaft verkommen (Dies äusserte insbesondere Peter Albrecht treffend in „Die Untersuchungshaft – eine Strafe ohne Schuldspruch? Ein Plädoyer für den Grundsatz der Unschuldsvermutung im Haftrecht“, in der Festschrift für Stefan Trechsel, 2002, S. 356).

Leider kommt es auch in der Schweiz insbesondere bei „Aussage gegen Aussage“ Delikten vereinzelt zu strafprozessualen Haftanordnungen, die sich gefährlich nahe an einer faktischen Beugehaft bewegen. Solche Konstellationen sind jedoch rechtswidrig und werden – zu Recht – durch Rechtsmittelinstanzen korrigiert. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Erst wenn das Sachgericht und nicht das Zwangsmassnahmegericht jemanden rechtskräftig schuldig gesprochen und eine Haftstrafe verfügt hat, darf diese Strafe vollzogen werden.

Rechtsstaatliche Zurückhaltung statt politischer Einflussnahme 

Besonders kritisch beurteile ich Bestrebungen, wonach sich politische Akteure in laufende strafprozessuale Entscheidungen oder in die Rechtsprechung der Gerichte einmischen. Eine solche Einflussnahme widerspricht der Gewaltenteilung und gefährdet das Vertrauen in einen unabhängigen Rechtsstaat. Auf solche politische Inszenierung ist zu verzichten.

Strafprozessuale Entscheidungen haben sich ausschliesslich am Gesetz, an der Rechtsprechung und an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren – nicht an medialem Druck oder politischer Opportunität.

Fazit

Die derzeit geäusserte Kritik am schweizerischen Strafprozesssystem verkennt dessen rechtsstaatliche Struktur. Untersuchungshaft ist in der Schweiz kein Strafersatz, kein Druckmittel und kein politisches Instrument, sondern ein streng begrenztes Sicherungsinstrument der Strafuntersuchung.

Gerade in emotional aufgeladenen Grossverfahren zeigt sich die Stärke eines Rechtsstaats nicht in Härte, sondern in der konsequenten Einhaltung seiner eigenen Regeln. Oder wie sehen Sie die Haftentlassung des Barbetreibers Moretti und die diesbezügliche mediale und politische Debatte?

Autor
Matthias Kessler

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Mail