Wem gehört die Asche eines Toten?
Die Asche eines Verstorbenen ist keine gewöhnliche Sache. Wer darüber bestimmen darf und welche rechtlichen Schritte Angehörigen offenstehen, wenn sterbliche Überreste unrechtmässig zurückbehalten werden, bestimmt (oft zur Überraschung der Erben) nicht das Erbrecht.
Ausgangslage
Die Frage, wem die Asche eines Verstorbenen «gehört», lässt sich nicht mit den Regeln des Sachenrechts beantworten. Sie ist keine Sache und kein Vermögenswert im klassischen Sinn und fällt somit nicht in den Nachlass. Sie gehört demnach nicht automatisch den Erben. Nicht selten kommt es unter den Erben und gelegentlich auch mit Nichterben (z. B. einer nicht erbberechtigten Lebenspartnerin) zu Konflikten darüber, was mit den sterblichen Überresten eines Verstorbenen geschehen soll.
Rechtliche Situation: Massgebend ist das Persönlichkeitsrecht
Wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten keine eigenen Anordnungen zur Bestattung oder zum Verbleib der Asche getroffen hat, geht das Bestimmungsrecht auf die nächsten Angehörigen über. Dieses Recht ist Ausdruck ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte und schützt sowohl die emotionale Bindung zum Verstorbenen als auch die Menschenwürde und das Pietätsgefühl.
Kommt es zum Konflikt, etwa wenn eine unberechtigte Person die Urne zurückbehält oder eigenmächtig darüber verfügt, ist die Rechtslage wie folgt:
Ein solches Verhalten kann strafbar sein. Nach Art. 262 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Leichnam, Teile davon oder die Asche eines Toten wider den Willen der Berechtigten wegnimmt. Dies gilt unabhängig von den Beweggründen, sofern vorsätzlich gehandelt wurde. Eine Strafanzeige kann dazu führen, dass die Behörden die Urne sicherstellen und den rechtmässigen Angehörigen übergeben. Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die Würde des Toten nicht verletzt wurde. Voraussetzung ist jedoch eine effektive Wegnahme gegen den Willen der Berechtigten. Nimmt beispielsweise die Lebenspartnerin des Verstorbenen die Urne mit Einverständnis der Angehörigen an sich, um sie später zur Beisetzung zu übergeben, und verweigert erst danach die Herausgabe, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Neben strafrechtlichen Konsequenzen bestehen auch zivilrechtliche Möglichkeiten. Angehörige können parallel oder alternativ die Herausgabe vor dem Zivilrichter gestützt auf ihr Persönlichkeitsrecht verlangen. In dringenden Fällen sind auch vorsorgliche Massnahmen möglich, um eine weitere Verletzung der Pietät oder ein Verschwindenlassen der sterblichen Überreste zu verhindern.
Kommt es unter mehreren nahen Angehörigen zum Streit, zum Beispiel über die Art der Bestattung, bestimmt nach Bundesgericht diejenige Person, welche dem Verstorbenen am nächsten Stand. In der Regel ist dies der überlebende Ehegatte.
Fazit für die Praxis
Konflikte um die Asche eines Verstorbenen sind emotional oft belastend. Eine eigene Anordnung für den Todesfall kann helfen, unnötige Eskalationen zu vermeiden.
Insbesondere sollten Angehörige sorgfältig prüfen, wem sie die sterblichen Überreste übergeben oder aushändigen lassen, wenn Konfliktpotenzial besteht. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann grössere Schwierigkeiten verhindern.


















