14. Juni 2026
Strafverteidigung, Opfervertretung und Strassenverkehr

Raserurteil A3 Lachen: Vier Jahre Gefängnis trotz fehlendem Blitzer – wie sich Lenkende selbst überführen

Mit 238 km/h auf der A3 bei Lachen SZ, dies in mehrfacher Wiederholung und ohne dass je ein Blitzer ausgelöst hätte: Das Bundesgericht hat Ende April 2026 das Urteil des Glarner Obergerichts bestätigt, das eine heute 25-jährige Glarnerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hat. Es handelt sich – soweit ersichtlich – um eine der höchsten je in der Schweiz für ein reines Raserdelikt ausgesprochenen Strafen. Bemerkenswert ist nicht nur die Strafhöhe, sondern auch die Beweislage: Aufgeflogen ist die Lenkerin durch eigene Handy-Videos.

Der Fall in Kürze

  • Im Sommer 2021 überschritt die damals 21-Jährige die zulässige Höchstgeschwindigkeit insgesamt achtmal, davon siebenmal auf Autobahnen.
  • Die schwerste Fahrt ereignete sich am 25. Juni 2021 kurz vor 23.00 Uhr auf der A3 auf Höhe Lachen SZ: Mit dem Sportwagen ihres Vaters beschleunigte sie auf 238 km/h – bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.
  • Fünf der acht Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden als Raserdelikte qualifiziert. Bei mehreren Fahrten lag die Tachoanzeige über 200 km/h.
  • Die Polizei stiess auf die Videoaufnahmen, als sie das Mobiltelefon der Lenkerin im Rahmen eines anderen Verfahrens (welches sie selbst gegen ihren früheren Partner angestrebt hatte) auswertete.
  • Das Glarner Obergericht sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren aus. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Was ist ein «Raserdelikt»?

Als Raserdelikt im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG gilt eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der Gesetzgeber hat dafür starre Grenzwerte definiert:

  • +40 km/h in einer 30er-Zone
  • +50 km/h in einer 50er-Zone (innerorts)
  • +60 km/h in einer 80er-Zone (ausserorts)
  • +80 km/h auf Autobahnen und Autostrassen

Wird einer dieser Schwellenwerte erreicht oder überschritten, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 SVG). Seit der Revision per 1. Oktober 2023 (Art. 90 Abs. 3ter SVG, sog. «Ersttäterprivileg») kann das Gericht bei nicht vorbestraften Lenkenden unter bestimmten Voraussetzungen vom Mindestmass von einem Jahr abweichen – im vorliegenden Fall war diese Privilegierung wegen der mehrfachen Tatbegehung jedoch von vornherein ausgeschlossen.

Hinzu kommt zwingend der Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). Bei wiederholten Raserdelikten innerhalb von zehn Jahren droht ein Entzug für immer.

Lehre aus dem Fall: Wer sich filmt, liefert die Beweise gleich mit

Bemerkenswert ist die Beweisgrundlage: Kein Blitzer, keine Polizeikontrolle, kein Zeuge führten zur Verurteilung – sondern die eigenen Handy-Videos der Lenkerin. Diese gelangten in den Besitz der Polizei, weil das Gerät im Rahmen eines anderen Verfahrens ausgewertet wurde, das die Beschuldigte selbst angestrengt hatte. Die zentrale beweisrechtliche Frage des Falls lautet: Unter welchen Voraussetzungen darf die Strafbehörde private Videoaufnahmen verwerten? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, wer die Aufnahme erstellt hat – und um welche Tat es geht.

 

1. Aufnahmen, die der oder die Beschuldigte selbst angefertigt hat

Hier liegt der Schlüssel zum Fall der Glarnerin. Wer sich beim Begehen einer Straftat selbst filmt und das Material auf dem eigenen Gerät speichert, schafft ein Beweismittel, das die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verwerten dürfen. Die für privat erlangte Beweismittel Dritter entwickelten Einschränkungen (siehe nachfolgend) greifen hier nicht: Die beschuldigte Person verletzt mit der Aufnahme ihrer selbst keine Persönlichkeitsrechte Dritter, und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit («nemo tenetur») schützt nur vor einem erzwungenen Beitrag zur eigenen Überführung – nicht aber davor, sich freiwillig zu dokumentieren.

Voraussetzung der Verwertbarkeit ist allerdings, dass die Behörde rechtmässig an die Daten gelangt ist. Massgebend sind die Vorschriften zur Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO) und – sobald die betroffene Person die Siegelung verlangt – zur Entsiegelung (Art. 248 StPO). Die Durchsuchung eines Mobiltelefons ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (BGE 143 IV 270; bestätigt zuletzt in BGE 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026). Bei Dringlichkeit kann auch die Polizei selbständig handeln (Art. 241 Abs. 3 StPO); das ist bei der Durchsuchung von Datenträgern aber die seltene Ausnahme.

Macht die betroffene Person rechtzeitig (innert drei Tagen, Art. 248 Abs. 1 StPO) ein Siegelungsbegehren geltend – etwa weil sich auf dem Gerät Anwalts- oder Arztkorrespondenz befindet –, muss das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren prüfen, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Durchsuchung entgegenstehen.

 

2. Aufnahmen Dritter (Dashcam, GoPro, fremdes Smartphone)

Hier setzt das Bundesgericht enge Schranken. Im Leitentscheid BGE 146 IV 226 (Dashcam-Urteil vom 26. September 2019) hat es zwei Voraussetzungen für die Verwertung privat-rechtswidrig erlangter Beweismittel aufgestellt, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Die Strafverfolgungsbehörden hätten das Beweismittel auch rechtmässig erlangen können und
  • die Interessenabwägung spricht für die Verwertung.

Bei der Interessenabwägung legt das Bundesgericht denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen an: Die Verwertung ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Eine Dashcam-Aufnahme erfolgt nach dem Bundesgericht heimlich im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DSG (vormals Art. 4 Abs. 4 aDSG) und ist damit rechtswidrig erlangt.

Praktische Konsequenz: Eine durch eine Dashcam dokumentierte einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG ist als blosse Übertretung bzw. Vergehen nicht als «schwere Straftat» zu qualifizieren – die Aufnahme bleibt unverwertbar (BGE 146 IV 226; bestätigt u.a. in den Urteilen 6B_1282/2019 und 6B_1288/2019).

 

3. Die entscheidende Schwelle: Raserdelikt als «schwere Straftat»

Anders verhält es sich bei einem Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3 SVG: Mit einem Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe ist es ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB. Damit liegt der Schweregrad in einem Bereich, in dem das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das private Interesse an der Unverwertbarkeit überwiegen kann. Im Fall der Glarnerin kam dies allerdings gar nicht zum Tragen: Sie hatte die Filme selbst angefertigt, womit die Einschränkungen für privat-rechtswidrig erlangte Beweismittel Dritter ohnehin nicht zur Anwendung gelangten.

 

4. Zufallsfunde

Stösst die Polizei bei der rechtmässigen Durchsuchung eines Datenträgers – z.B. im Rahmen eines anderen Verfahrens – auf Hinweise zu einer weiteren Straftat, liegt ein sogenannter Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO vor. Solche Funde sind verwertbar, wenn die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war und die Beweiserhebung auch hinsichtlich des neu entdeckten Delikts verfahrensrechtlich zulässig gewesen wäre. Genau diese Konstellation lag im Fall der Glarnerin vor: Die Polizei wertete ihr Handy im Rahmen des von ihr selbst initiierten Verfahrens aus und stiess dabei auf die Raservideos.

Fazit

Wer mit einem strafrechtlichen oder administrativen Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert ist – oder Anlass hat zu befürchten, dass auf einem sicherzustellenden Mobiltelefon belastendes Material gespeichert ist – sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Insbesondere die rechtzeitige Geltendmachung eines Siegelungsbegehrens innert der dreitägigen Frist nach Art. 248 Abs. 1 StPO kann entscheidend sein für den Schutz von Geheimhaltungsinteressen und den weiteren Verfahrensverlauf.

Autor
Alexander Frei

Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht

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