01. Juni 2026
Strafverteidigung, Opfervertretung und Strassenverkehr

Bundesgericht: „Raser-Milderung“ auch für Neulenker

Rasertatbestand

Ein 20-jähriger Student wird innerorts mit 103 km/h geblitzt – doppelt so schnell wie erlaubt. Für solche Raserdelikte sah das Gesetz seit Jahren zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Mit Inkrafttreten der Revision von Art. 90 SVG am 1. Oktober 2023 wurde jedoch ein neuer „Sicherheits­ventil-Artikel“ eingeführt: Art. 90 Abs. 3ter SVG erlaubt in bestimmten Fällen mildere Strafen. In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid (6B_733/2024 vom 8. Oktober 2025) stellt das Bundesgericht klar: Auch Ersttäter, welche den Führerschein noch nicht 10 Jahre besitzen, profitieren von der Strafmilderung.

Der Fall: 103 km/h statt 50 km/h innerorts

Im Oktober 2022 fährt ein damals 20-jähriger Student in einer waadtländischen Gemeinde innerorts mit einem leistungsstarken Personenwagen seines Vaters. Auf einem auf 50 km/h beschränkten Abschnitt wird er mit 103 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) erfasst – eine klassische Raserkonstellation im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG.

Der junge Mann ist Führerausweisinhaber auf Probe, finanziell vollständig von seinen Eltern abhängig und weder im Strafregister noch im Administrativmassnahmen-Register verzeichnet – ein „Strafrechts-Erstling“.

Die erste Instanz verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verschärft das Kantonsgericht Waadt die Sanktion jedoch deutlich: Es verhängt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (bedingt), gestützt auf die alte Raserbestimmung mit zwingender Mindeststrafe, und eine Busse von CHF 1’080.–.

Die Rechtsfrage: Wie weit reicht der neue Art. 90 Abs. 3ter SVG?

Mit der Revision des Rasertatbestandes hat der Gesetzgeber 2023 auf Kritik an der starren Mindeststrafe reagiert. Art. 90 Abs. 3ter SVG eröffnet dem Gericht bei nicht vorbestraften Tätern (keine einschlägige Verurteilung in den letzten zehn Jahren) einen erweiterten Strafrahmen nach unten: Neben der Freiheitsstrafe bis vier Jahre kommt auch eine kürzere Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Betracht. Der Zweck: unnötige Härtefälle vermeiden, ohne das hohe Schutzniveau im Strassenverkehr aufzugeben.

Die Waadtländer Vorinstanz war allerdings der Ansicht, es liege hier kein Fall „übermässiger Härte“ vor. Angesichts der massiven Überschreitung, des „euphorischen“ Fahrstils und der fehlenden Einsicht des Lenkers sah sie keinen Anlass, von der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abzuweichen. Eventualiter begründete sie die Freiheitsstrafe damit, eine Geldstrafe sei beim finanziell abhängigen Studenten kaum vollstreckbar und würde wohl faktisch von den Eltern bezahlt.

Das Bundesgericht: Rahmen ist erweitert – und das ist verbindlich

Das Bundesgericht stellt zunächst klar, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG als lex mitior auf den Fall anwendbar ist: Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht einschlägig vorbestraft; die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Dass er den Führerausweis erst seit zweieinhalb Jahren besitzt, spielt keine Rolle: Der neue Artikel knüpft ausdrücklich an die Vorstrafensituation in den letzten zehn Jahren, nicht an die Dauer des Führerausweises an.

Entscheidend ist sodann die Verpflichtung der Gerichte, den erweiterten Strafrahmen tatsächlich zu nutzen:

  • Art. 90 Abs. 3ter SVG ist zwar eine Kann-Bestimmung,
  • aber: Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Gericht diesen erweiterten Rahmen in seine Strafzumessung einbeziehen.
  • Es darf sich nicht einfach an die alte Mindeststrafe von einem Jahr gebunden fühlen.

Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie sinngemäss gesagt habe, es bestehe „kein Anlass“, von der Mindeststrafe abzuweichen. Damit habe sie den erweiterten Strafrahmen faktisch ignoriert und ihr Ermessen falsch ausgeübt.

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe? Begründungspflicht verschärft

Das Bundesgericht erinnert zudem an die allgemeinen Grundsätze der Sanktionswahl (Art. 41 und 47 StGB):

  • Im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität ist die Geldstrafe grundsätzlich Hauptsanktion.
  • Eine Freiheitsstrafe darf nur ausgesprochen werden, wenn sie aus spezialpräventiven Gründen nötig ist oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
  • Und: Die Entscheidung für eine Freiheitsstrafe muss besonders sorgfältig begründet werden (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Die bloss allgemeine Überlegung der Vorinstanz, eine Geldstrafe könnte beim Studenten nicht vollstreckt werden bzw. von den Eltern übernommen werden, genügt diesen Anforderungen nicht. Konkrete Abklärungen und eine individualisierte Begründung fehlen.

Fazit: Das Bundesgericht hebt das Urteil im Strafmass auf und weist die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Diese muss nun unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens (inkl. Geldstrafe als echte Option) eine neue, umfassend begründete Strafe festsetzen.

Folgerungen für die Praxis

Der Entscheid ist zur Publikation vorgesehen und damit richtungsweisend. Aus ihm lassen sich mehrere praxisrelevante Punkte ableiten:

  1. Art. 90 Abs. 3ter SVG gilt breit – auch für Neulenkende
    Der neue „Milderungsartikel“ ist nicht auf langjährige, „bewährte“ Fahrer beschränkt. Entscheidend ist allein, ob in den letzten zehn Jahren eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Wer strafrechtlich unbescholten ist, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich – auch in der Probezeit.

  2. Gerichte müssen den erweiterten Strafrahmen aktiv nutzen
    Wo die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt sind, genügt es nicht, pauschal zu sagen, der Fall sei „zu schwer“ für eine mildere Strafe. Das Gericht muss die Strafe innerhalb des erweiterten Rahmens festsetzen – also explizit prüfen, ob eine kürzere Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe dem Verschulden angemessen wäre.

  3. Freiheitsstrafe statt Geldstrafe: hohe Begründungshürden
    Will ein Gericht bei einem bisher unbescholtenen Täter trotzdem eine Freiheitsstrafe verhängen, muss es detailliert begründen, warum eine Geldstrafe nicht genügt oder kaum vollstreckbar ist. Allgemeine Hinweise auf Jugend, Studium oder elterliche Unterstützung reichen nicht.

  4. Keine „Automatik“ mehr – aber hohe Hürden bleiben
    Der Entscheid bedeutet nicht, dass Raserdelikte künftig „mild“ bestraft werden. Das Bundesgericht betont die Schwere des Unrechts und die hohe abstrakte Gefahr solcher Taten. Er macht aber klar: Die starre Mindeststrafe soll durch eine sorgfältige, individualisierte Strafzumessung ersetzt werden – nicht durch eine neue ungeschriebene Starre.

Autor
Alexander Frei

Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht

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