Späte Heirat, langfristige Verantwortung: Das Bundesgericht zur «Altersehe» und zum nachehelichen Unterhalt
Wer erst im fortgeschrittenen Alter und ohne gemeinsame Kinder heiratet, ist bei einer späteren Scheidung nicht automatisch von Unterhaltspflichten befreit. In einem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil (5A_356/2025 vom 1. April 2026) hält das Bundesgericht fest, dass auch eine kinderlose «Altersehe» lebensprägend sein kann – mit der Folge, dass nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
Der Fall
Ein Paar heiratete 2001 – er war 62, sie 57 Jahre alt; gemeinsame Kinder gab es keine. Bereits vor der Heirat waren die beiden wirtschaftlich eng verflochten. Während der rund 15-jährigen Ehe lebten sie eine klassische Rollenteilung: Er war erwerbstätig und kam für den Lebensunterhalt auf – teils über die Pensionierung hinaus –, sie führte den Haushalt. Bei der Scheidung wehrte sich der Ehemann gegen nachehelichen Unterhalt mit dem Argument, die Ehe sei nicht lebensprägend gewesen: Es habe keine Kinder gegeben, und die gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau, die eine IV-Rente bezog, habe schon vor der Heirat bestanden.
«Lebensprägend» – worauf es ankommt
Ob nach einer Scheidung Unterhalt geschuldet ist, hängt zentral davon ab, ob die Ehe «lebensprägend» war (Art. 125 ZGB). Ist sie es, darf der wirtschaftlich schwächere Ehegatte grundsätzlich auf die Fortführung des während der Ehe gelebten Standards vertrauen; andernfalls wird auf die vorehelichen Verhältnisse abgestellt. Das Bundesgericht hat die früheren Faustregeln – Vermutung der Lebensprägung ab zehn Ehejahren oder bei gemeinsamen Kindern – in den letzten Jahren aufgegeben. Massgebend ist heute eine Beurteilung des Einzelfalls: Hat die Ehe die wirtschaftliche Lage der Ehegatten konkret und nachhaltig geprägt?
Der Entscheid
Das Bundesgericht bejahte die Lebensprägung – trotz fehlender Kinder und später Heirat. Ausschlaggebend war die über anderthalb Jahrzehnte gelebte wirtschaftliche Einheit mit klarer Aufgabenteilung. Wer derart lange als wirtschaftliche Gemeinschaft funktioniert, begründet eine nacheheliche Solidarität, die mit der Scheidung nicht einfach endet. Der Wunsch nach einem «sauberen Schnitt» trat dahinter zurück; der Ehemann wurde zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet.
Was das bedeutet
Weder das Fehlen gemeinsamer Kinder noch eine erst im Alter geschlossene Ehe sprechen für sich allein gegen die Lebensprägung. Auch eine kinderlose Spätehe kann zu langfristigen Unterhaltspflichten führen, wenn die Ehegatten ihre (wirtschaftliche) Lebensführung über Jahre aneinander ausgerichtet haben. Auch bei einer Scheidung im Alter lohnt sich eine sorgfältige, einzelfallbezogene Abklärung der Lebensprägung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Fragen rund um Scheidung, Unterhalt und Eheverträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.












